(1) Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 30b über das ESAP ist die Übernahmekommission.
(2) Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.4.2004 S. 12, die Zielgesellschaften oder Bieter mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.
§ 30c ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 30c Sammelstelle
…§ 30c. (1) Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 30b über das ESAP ist die Übernahmekommission. (2) Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere…
§ 30b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
…§ 30b. (1) Der Bieter oder die Zielgesellschaft haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Sammelstelle ( § 30c ) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen: 1. die Absicht, ein Angebot zu stellen ( §…
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