Wird ein konkurrierendes Angebot veröffentlicht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, vorangegangene Erklärungen der Annahme des ursprünglichen Angebots bis spätestens vier Börsetage vor Ablauf von dessen ursprünglicher Annahmefrist (§ 19 Abs. 1) zu widerrufen. Wurden mehrere Angebote gestellt und wird eines von ihnen verbessert, so können die Beteiligungspapierinhaber vorangegangene Erklärungen über die Annahme der anderen Angebote ebenfalls widerrufen.
Rückverweise
UbG · Unterbringungsgesetz
§ 39c Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter
…durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist § 39a anzuwenden. (2) Der Abteilungsleiter hat der Verständigung des Gerichts nach § 17 1. die ärztliche Bescheinigung nach § 8, 2. den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach § 9 Abs. …