UbG
Gliederung
5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung
§ 16a Unterstützung des Patienten durch eine Vertrauensperson
(1) Der Patient hat das Recht, dem Abteilungsleiter jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Diese hat die Aufgabe, den Patienten in seiner Meinungsbildung zu unterstützen; Vertretungsbefugnisse kommen ihr nicht zu.
(2) Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient über sein Recht auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson möglichst frühzeitig und nachweislich informiert wird
§ 2 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…Pflege und Erziehung vertretungsbefugte Person; 12. Vertreter: Patientenanwalt, gewählter Vertreter und gesetzlicher Vertreter; 13. Vertrauensperson: eine vom Patienten zur Unterstützung der Meinungsbildung nach § 16a namhaft gemachte Person; 14. Angehörige: die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte, wenn dieser…
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