Art. 4 § 2 Anwendbarkeit
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Art. 4 § 2 Anwendbarkeit — ÜbG
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf freiwillige Übernahmeangebote anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gestellt werden.
(2) Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot auslösende Tatbestand (Art. I § 22) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wird.