(1) Folgende Schweregrade sind bei Tierversuchen zu unterscheiden:
1. „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“: Tierversuche, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht;
2. „gering“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere;
3. „mittel“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen;
4. „schwer“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen.
(2) Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. Die Faktoren gemäß Abs. 3 sind im Einzelfall zu prüfen.
(3) Die Zuordnung von Schweregraden hat insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
1. Art der Manipulation und Handhabung,
2. Art der Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden, die durch den Tierversuch, unter Berücksichtigung aller Elemente sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken verursacht wird,
3. kumulatives Leiden während eines Tierversuchs,
4. Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards,
5. Tierart und Genotyp,
6. Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere,
7. Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche,
8. tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Tierversuche, sofern Tiere nochmals verwendet werden sollen,
9. Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerzen, Leiden und Ängsten, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen sowie
10. möglichst schmerzlose Endpunkte.
Rückverweise
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 3 Schweregrade
…ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere; 3. „mittel“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe…
§ 30 Rückblickende Bewertung
…Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 ausspricht oder 2. Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder 3. Projekte als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4) eingestufte Tierversuche umfassen. (2) Für Projekte, die ausschließlich als „gering…
§ 26 Genehmigung von Projekten
…dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest 1. den Verwender, der das Projekt durchführt, 2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27), 3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird, 4. den Projektvorschlag, 5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung, 6. die Unterlagen gemäß § 43 Abs. …
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
Anl. 1
…pathologischen Genotyps zeigten. 9.2.3. „ Mittel “: Tiere, die einem Tierversuch mit dem Schweregrad „mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3 TVG 2012) unterzogen wurden, sind unter „Mittel“ zu erfassen. 9.2.4. „ Schwer “: Tiere, die einem Tierversuch mit dem Schweregrad „schwer“ (§ …