§ 6 Kontrollpläne
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.
(2) Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.
Rückverweise
TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 6 Kontrollpläne
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten. (2) Für die Durchf…