TSchG
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 8b Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
(1) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
(2) Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
(3) Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen.
§ 8b TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 8b Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
…§ 8b. (1) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren. (2) Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem…
§ 38 Strafbestimmungen
…entgegen § 6 tötet oder 3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder 4. gegen § 8 oder § 8b verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 …
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