TSchG
Gliederung
4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen
§ 45 Vorbereitung der Vollziehung
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.
§ 45 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 45 Vorbereitung der Vollziehung
…§ 45. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie…
§ 48 Vollziehungsklausel
…und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der bzw. die gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin, 5. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales…
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