TSchG
Gliederung
4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen
§ 43 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 43 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 43 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
…§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (2) Alle in…
§ 48 Vollziehungsklausel
…Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der bzw. die gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin, 5. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister…
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