(1) Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.
(1a) Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.
(2) Personen, die Hunde ausbilden und hierfür eine besondere Qualifikation erwerben (tierschutzqualifizierte Hundetrainer), müssen hierfür eine Prüfung durch eine Institution nachweisen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung, betreibt.
Rückverweise
TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
Anl. 4
…im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher Betreuungsperson im Sinne des § 14 TSchG ist, muss ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt – alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen mit den empfohlenen…
§ 10 Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer
…in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen. (4) TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD…