(1) Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäß Anhang 4 Art. 2 zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden.
(2) Die fachspezifische Weiterbildung der Tierärzte ist von der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Bildungsordnung der Tierärztekammer unentgeltlich zu bewerten, anzuerkennen und die Absolvierung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist den Tiergesundheitsdiensten unentgeltlich einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form unaufgefordert zu übermitteln. Die Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei den TGD-Tierärzten ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu überprüfen.
(3) TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen.
(4) TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD-Arzneimittelanwender vor Beginn der erstmaligen Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) im zugehörigen Betrieb, die theoretische und praktische Ausbildung nach den Bestimmungen des Anhangs 4 Art. 1 Z 1 nachweislich absolvieren.
(5) Die Erfüllung der Aus- und Weiterbildungserfordernisse der TGD-Tierhalter und der TGD-Arzneimittelanwender ist vom jeweiligen TGD-Betreuungstierarzt – jedenfalls im Rahmen der Betriebserhebung – zu überprüfen. Die Geschäftsstelle hat den Betreuungstierarzt dabei zu unterstützen. Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung der Ausbildung der TGD-Arzneimittelanwender und die Weiterbildungen am TGD-Betrieb am Betriebserhebungsdeckblatt dokumentiert werden.
(6) Dem TGD-Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Anhang 4 Art. 1 angeführten Voraussetzungen vorzulegen.
Rückverweise
TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 9 TGD-Tierhalter
…gewährleisten. 9. Der TGD-Tierhalter hat die ihn treffenden Bestimmungen über den TGD-Betreuungstierarzt auch auf TGD-Tierärzte, die im Auftrag oder in Vertretung des TGD-Betreuungstierarztes tätig sind, anzuwenden. 10. Sie haben neben den in Z 4 genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünf Jahre lang auch…
§ 8 TGD-Tierärzte
…Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen. 10. Sie haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 9 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich…
Anl. 6
…Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen: 1. Die interne Kontrolle hat sich auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen betreffend TGD-Tierärzte und TGD-Tierhalter sowie auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 TAKG und der Vorschriften dieser Verordnung zu beziehen…
§ 12 Grundsätze der Abgabe von Tierarzneimitteln
…Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 8 Abs. 5 Z 3 überlassen. Voraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung gemäß § 10 Abs. 4 durch den TGD-Arzneimittelanwender. Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels trifft den im Abgabeschein genannten TGD-Tierarzt. (3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen…