(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Rückverweise
2. Tierhaltungsverordnung
Anl. 1
…Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen. Abweichend von den Grundsätzen der Tierhaltung gemäß § 13 TSchG dürfen Ratten und Mäuse als Futtertiere unter den unten angeführten Mindestanforderungen gehalten werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass 1. die Tiere nicht einzeln gehalten werden…
Zoo-Verordnung
§ 2 Bewilligung und Schließung von Zoos
…Bewilligung maßgeblichen Umstände ist nach Maßgabe des § 23 TSchG zu erteilen, wenn 1. gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des § 13 TSchG und der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 und BGBl. II Nr. 486/2004, entspricht, 2. für eine…