(1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:
„Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“
(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss er
1. auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und
2. mindestens 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.
§ 5c TNRSG · TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
§ 5c Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse
…§ 5c. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig…
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
…§ 6. (1) Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen. (2) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung oder der Außenverpackung zu bedecken und es…
§ 10c Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten
…auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken. (4) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5c Abs. 2 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen. (5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu…
§ 11 Werbung und Sponsoring
…4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 bei Rauchtabakerzeugnissen und gemäß § 5c Abs. 1 bei rauchlosen Tabakerzeugnissen in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die…
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