(1) Jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.
(2) Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.
(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.
(4) Jede Packung und jede Außenverpackung hat
1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,
2. das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,
3. die Angabe des Nikotingehalts in Milligramm pro Gramm einer Konsumeinheit,
4. die Nummer der Herstellungscharge und
5. Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,
zu enthalten.
(5) Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen dürfen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, wobei entgegen § 5d Abs. 1 Z 1 Informationen zum Nikotingehalt gemäß anzugeben sind.
(6) Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.
(7) Tabakfreie Nikotinerzeugnisse dürfen eine Gesamtmasse von 1,6 Gramm pro Konsumeinheit nicht überschreiten und maximal 16,6 Milligramm Nikotin pro Gramm enthalten.
(8) Das Inverkehrbringen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen, welche die in § 8b Abs. 2 Z 5 angeführten Zusatzstoffe enthalten, ist verboten.
§ 10h TNRSG · TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
§ 10h Tabakfreie Nikotinerzeugnisse
…§ 10h. (1) Jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden. (2) Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt…
§ 2 Verbot des Inverkehrbringens
…§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von 1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10f, 10h bis 10i oder den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder 2. Tabak zum oralen Gebrauch oder 3. Kautabak oder 4. elektronischen Zigaretten, die…
§ 9 Kontrolle
…1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die Einhaltung der §§ 4 bis 6, 8 bis 8d, 10 bis 10f und 10h bis 10i durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann…
§ 10 Amtliche Untersuchung
…der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, 3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8d, 10a bis 10f und 10h bis 10i entsprochen wurde, und 4. die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6, 10c, 10f und…
Rückverweise