(1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß § 8 enthalten. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit außerdem Folgendes elektronisch bereitzustellen:
1. verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt,
2. verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucher,
3. sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherwahrnehmungen.
(3) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind neue oder aktualisierte Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 elektronisch zu übermitteln.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs. 1 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß Abs. 1 bis 4 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(6) Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen. Welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf neuartige Tabakerzeugnisse anwendbar sind, richtet sich danach, ob diese Erzeugnisse unter die Definition der rauchlosen Tabakerzeugnisse oder der Rauchtabakerzeugnisse fallen.
(7) Die Kosten der Meldung sind von den Meldepflichtigen zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der kostendeckenden Gebühren für das Meldeverfahren zu erlassen.
§ 10a TNRSG · TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
§ 10a Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse
…Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse § 10a. (1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie…
§ 18
…oder in Verkehr gebracht wurden, ist bis zum 20. Mai 2017 zulässig. (14) Bei neuartigen Tabakerzeugnissen hat die Meldung zur Zulassung gemäß § 10a spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu erfolgen. (15) § 12 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. November 2019…
§ 9 Kontrolle
…Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien. Nicht von der Jahresgebühr miterfasst sind die Kosten für die Zulassung gemäß § 10a. (10) Die Jahresgebühr wird auf der Homepage der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH veröffentlicht. Die Evaluierung als Grundlage für die Anpassung findet erstmals…
§ 1 NTZulV · NTZulV · Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 1 Geltungsbereich
…Diese Verordnung regelt im Sinne der Bestimmung des § 10a Abs. 7 Z 2 TNRSG: 1. die Voraussetzungen der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (§ 1 Z 1a TNRSG) und 2. das Zulassungsverfahren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse sowie die…
§ 5 Prüfung und Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen
…1) Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Diese bzw. dieser bedient sich hinsichtlich der fachlichen Prüfung und Beurteilung des Zulassungsantrages der bei…
§ 3 Aufgabenbereich
…§§ 9 und 10 TNRSG – insbesondere: 1. die fachliche Prüfung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG, 2. die Führung eines Registers über die Ergebnisse der fachlichen Prüfung gemäß § 10a TNRSG bzw. der amtlichen Untersuchung gemäß § 10…
§ 6e GESG · GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 6e Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination
…der Durchführung der Evaluierung gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG; 8. Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017…
§ 1 TabGebV · TabGebV · Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 1 Geltungsbereich
…des voraussichtlichen finanziellen Aufwands des laufenden Finanzjahres zu entrichten ist, sowie nähere Bestimmungen über kostendeckende Gebühren für das Zulassungsverfahren von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG.…
§ 2 Pauschalierte Jahresgebühr
… 8, 8a, 8c und 10b TNRSG zu übermittelnden Informationen. (9) Von der pauschalierten Jahresgebühr nicht umfasst sind Kosten für: 1. Zulassungen gemäß § 10a TNRSG; 2. zusätzliche amtliche Kontrollen und Untersuchungen, die aufgrund von Verstößen gegen Bestimmungen des TNRSG notwendig werden. Diese sind nach tatsächlichem Aufwand zu verrechnen.…
§ 3 Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
…1) Die Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 7.953,-- Euro. Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten. (2) Die Zulassungsgebühr gemäß…
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