(1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.
(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.
Rückverweise
TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011
§ 6 Vertragsabschluss
… 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen. (2) Die dem…
§ 18
…Ein Unternehmer, der 1. es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben, 2. Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft, 3. es entgegen…