(1) Ein in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
(2) Die dem Verbraucher gemäß § 5 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie
1. von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden oder
2. durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Zusätzlich müssen diese Änderungen zu ihrer Wirksamkeit dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags gesondert in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt werden.
(3) Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument
1. Angaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei,
2. Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie
3. die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei
enthalten.
(4) Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach § 8 sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach § 12 aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.
(5) Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.
(6) Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, geschehen.
Rückverweise
TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011
§ 19 Inkrafttreten
…32/1997, tritt mit Ablauf des 22. Februar 2011 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Teilzeitnutzungsverträge anzuwenden, die vor dem 23. Februar 2011 geschlossen wurden. (3) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.…
§ 6 Vertragsabschluss
…Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat. (6) Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der…
§ 9 Besondere Regeln bei Informationsmängeln
…§ 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden. (2) Wenn der Unternehmer dem Verbraucher entgegen § 6 Abs. 5 kein ausgefülltes Formblatt für den Rücktritt zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb eines Jahres ab dem in § 8 Abs…
§ 18
…der gemäß § 5 Abs. 3 vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen, 4. es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in § 6 vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß § 7 Abs. 1 vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen, 5. es entgegen § …