(1) Bei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) vor Ablauf der Rücktrittsfrist (§§ 8, 9) nicht fällig; der Unternehmer darf sie vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, wie zum Beispiel ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
(2) Bei Vermittlungsverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) nicht fällig, solange die Veräußerung oder der Erwerb nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Vermittlungsvertrag nicht anderweitig beendet wird. Der Unternehmer darf die Gegenleistungen vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, wie zum Beispiel ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
(3) Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen Abs. 1 und 2 angenommen wurden, zurückfordern. Der Unternehmer hat angenommene Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
Rückverweise
TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011
§ 15 Ratenzahlungsplan
…darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Abs. 1 und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Abs. 2 fordern oder annehmen. § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.…
§ 6 Vertragsabschluss
…1) Ein in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl…
§ 18
…Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen § 11 Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt, 2. Zahlungen oder Leistungen entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen…