§ 9 Bezugsberechtigter
§ 9 Bezugsberechtigter — TGG
§ 9 Bezugsberechtigter — TGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1999
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR12143627
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die zu leistende Entschädigung erhält – sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist – derjenige, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der Vernichtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder dieses Tier oder diesen Gegenstand betreffende, gegen den Bund auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehende Entschädigungsanspruch erloschen.
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