§ 7 Untersuchungskosten
§ 7 Untersuchungskosten — TGG
§ 7 Untersuchungskosten — TGG
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2004
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR40048242
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung
1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder
2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.
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