§ 5 Einbringen von Tieren und tierischen Produkten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
§ 5 Einbringen von Tieren und tierischen Produkten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr — TGG
§ 5 Einbringen von Tieren und tierischen Produkten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr — TGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1999
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR12143623
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;
2. es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;
3. die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.
(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
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