§ 19 Vollziehung
§ 19 Vollziehung — TGG
§ 19 Vollziehung — TGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1999
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR12143637
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit
1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und
2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren und
3. dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 und
4. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere.
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