§ 16 Verweisungen
§ 16 Verweisungen — TGG
§ 16 Verweisungen — TGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1999
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR12143634
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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