§ 15 Strafbestimmungen
§ 15 Strafbestimmungen — TGG
§ 15 Strafbestimmungen — TGG
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR40021375
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer
1. als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oder
2. als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder
3. als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
4. als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
5. Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
6. als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
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