BundesrechtBundesgesetzeTiergesundheitsgesetz§ 14

§ 14Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

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