§ 13 Entfall der Entschädigung
§ 13 Entfall der Entschädigung — TGG
§ 13 Entfall der Entschädigung — TGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1999
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR12143631
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.
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