§ 12 Gegenstände
§ 12 Gegenstände — TGG
§ 12 Gegenstände — TGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1999
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR12143630
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes.
(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.
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