§ 11 Andere Tierarten
§ 11 Andere Tierarten — TGG
§ 11 Andere Tierarten — TGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1999
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR12143629
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.
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