BundesrechtBundesgesetzeTiergesundheitsgesetz§ 10

§ 10Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel

Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.

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