§ 10 Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel
§ 10 Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel — TGG
§ 10 Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel — TGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1999
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2024
Paragraf-ID
NOR12143628
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen