§ 40e Verwendungskontrolle von ARF und KSF-Leistungen
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
7. Abschnitt Datenschutz
§ 40e Verwendungskontrolle von ARF und KSF-Leistungen
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF und KSF Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
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