§ 40d Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
7. Abschnitt Datenschutz
§ 40d Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln
Werden ARF oder KSFMittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF oder KSFMitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARFVerordnung oder § 40 Abs. 2 und 2a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF oder KSF Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.
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