TDBG 2012
Gliederung
7. Abschnitt Datenschutz
§ 40c Inhalt der ARF und KSF-Mitteilungen
(1) Mitteilungen auf ARF oder KSF Leistungen
1. haben unverzüglich zu erfolgen,
2. sind als ARF oder KSF Mitteilungen zu kennzeichnen und
3. ausschließlich auf die neu angelegten ARF oder KSF Leistungsangebote zu melden.
(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu ARF oder KSF Leistungen
1. den Namen des Endempfängers der Mittel,
2. den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
3. Angaben zu Wirkungsindikatoren
zu enthalten.
(2a) Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu KSF Leistungen
1. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie
2. Namen und Geburtsdatum sowie Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer eines Endempfängers oder Auftragnehmers
zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARFLeistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2a in Verbindung mit § 25 Abs. 1 für KSF Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF oder KSF Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF Leistungen und ARF Mitteilungen sowie für KSF Leistungen und KSF Mitteilungen.
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