(1) Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 5 TBFG · TBFG · Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz
§ 5 Aufsicht
…Aufsicht § 5. (1) Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und…
§ 3 Aufgaben
…Leistungen und Beihilfen nicht mit Leistungen oder Beihilfen des Arbeitsmarktservice überschneiden. Die Leistungsordnung bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. (5) Der Dachverband hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (§ 5) quartalsweise zum Quartalsende (Stichtag) für die Abwicklung der Leistungen sowie zum…
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