§ 94 Vorbereitung der Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 94 Vorbereitung der Vollziehung — TAMG
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden