§ 9 Besondere Antragsvoraussetzungen, Bedingungen und Gültigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Art. 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch für Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.
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