§ 77 Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden.
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