§ 70 Dokumentation über homöopathische Anfertigungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Abweichend von § 68 hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
1. das Datum der Herstellung
2. die Art und Menge der Inhaltsstoffe
3. die Art der Herstellung und
4. die Dauer der Verwendbarkeit
ermittelt werden kann.
Rückverweise
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