(1) Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Z 2 auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
1. Lieferdatum
2. Name und Anschrift der Lieferantin bzw. des Lieferanten
3. eingegangene Menge
4. Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
5. bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder
6. Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.
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