§ 51 Abgabe in Handelspackungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 51 Abgabe in Handelspackungen — TAMG
Veterinärarzneispezialitäten dürfen nur in den von der Herstellerin bzw. vom Hersteller oder der Depositeurin bzw. dem Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Dies gilt nicht für die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt, wobei diesfalls vorzusorgen ist, dass jederzeit die Veterinärarzneispezialität sowie die abgegebene Menge festgestellt werden können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden