§ 44 Abgabe von Tierärztemustern
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Über die Art. 119 Abs. 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehend gilt für die Abgabe von Arzneimitteln als Tierärztemustern § 58 AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Arzneispezialitäten verboten ist.
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