§ 40 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information und das Funktionieren des Pharmakovigilanz-Systems erforderlich ist, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form von Meldungen gemäß Art. 76 der Verordnung (EU) 2019/6 zu erlassen.
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