(1) Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 ist, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt:
1. für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des III. Hauptstücks (ausgenommen § 49 Abs. 3 und 4 sowie § 50), das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,
2. für die Vollziehung des III. Hauptstücks, mit Ausnahme der § 49 Abs. 3 und 4 und § 50, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann.
Die zuständige Behörde hat sich zur Erfüllung der Aufgaben besonders geschulter Organwalter zu bedienen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Beratung und Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes des Arzneimittelbeirats gemäß § 49 AMG und des Abgrenzungsbeirats gemäß § 49a AMG bedienen.
Rückverweise
TAMG · Tierarzneimittelgesetz
§ 55 Bereithalten zur Anwendung und Lagern
…tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und 2. die Besitzerin bzw. der Besitzer ist auf Grund der §§ 4 oder 15 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 64 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Tierarzneimittel oder Arzneimittel berechtigt. Die Ausnahmen gemäß…
§ 75 Herstellung und Anwendung von Arzneifuttermitteln
…Herstellung, die Lagerung, der Transport und das Inverkehrbringen von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen bedürfen einer Zulassung im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/4 durch die zuständige nationale Behörde (§ 4 Abs. 1 Z 1). (2) Es dürfen nur Betriebe zugelassen werden, die entweder eine Zulassung…
§ 64 Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung
…festzulegen, welche Tierarzneimittel (Veterinärarzneispezialitäten bzw. deren Wirkstoffe) von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 4 oder des § 15 des Tierärztegesetzes den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern überlassen werden dürfen. Hiebei können, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Tier oder…
§ 76 Hofmischer und mobile Mischer
… 1 herstellen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Mobile Mischer haben weiters gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/4 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 ihre Tätigkeit zu melden, wenn sie ein Arzneifuttermittel, welches in einem anderen Mitgliedstaat…