§ 34 Verzicht auf die Bewilligung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 oder Art. 88 der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.
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