(1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 2 zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
1. Untersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung;
2. veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;
3. operative Eingriffe an Tieren;
4. Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;
6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
8. künstliche Besamung von Haustieren.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tiere dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Abs. 1 nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
…ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten): 1. Untersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung; 2. veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen; 3. operative Eingriffe an Tieren; 4. Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren; 5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren; 6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung; 7. Ausstellung von…
§ 41 Strafbestimmungen
…Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer 1. eine der im § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein; 2. den tierärztlichen Beruf in…
§ 15 Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen
…TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden. (4) Außerhalb von…