(1) Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitglied für jede Vorstellung, an der es mitwirkt.
(2) Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monat als gewährleistet.
(3) Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnis dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monats auf einen Monat entfallen.
Rückverweise
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 2 Öffentlicher Teil der Tierärzteliste
…1) Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 8 Abs. 4 TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die…
§ 4 Anmeldungs- und Eintragungsform in die Tierärzteliste
…1 aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 8 Abs. 4 TÄG aufgenommen werden. (3) Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der…