(1) Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 3 jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.
(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 8 Abs. 4 TÄG aufgenommen werden.
(3) Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre bzw. seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten. Hiervon ist auch die elektronische Signatur sowie die Unterschrift im Wege der elektronischen Datenübermittlung (zB Unterschrift am Tablet) umfasst.
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