TÄG
Gliederung
3. Abschnitt Berufsausübungsvorschriften
§ 24 Hausapothekenliste der Kammer
(1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.
(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin oder des Tierarztes und das Datum der Eröffnung und der Schließung sowie das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.
(3) Jeder tierärztlichen Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Hausapothekenliste zu treffen.
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 1 Tierärzteliste
…Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung; 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG); 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG; 17. TGD-Teilnahme(n) und 18. amtliche Beauftragung(en); 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines…
§ 9 AWEG 2010 · AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
§ 9
…Bundesgebiet zugelassenen Veterinärarzneispezialität entspricht, die Chargennummer, sowie die beabsichtigte Kennzeichnung und Gebrauchsinformation, wenn eine Abgabe im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes bzw. des § 7 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erfolgt. (4) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat mindestens zwei Wochen vor…
Rückverweise