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Gliederung
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 24 Ende des Vertragsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
(2) Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
(3) Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
(4) Der/Die Theaterunternehmer/in kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er/sie den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 1 Tierärzteliste
…Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung; 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG); 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG; 17. TGD-Teilnahme(n) und 18. amtliche Beauftragung(en); 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines…
§ 9 AWEG 2010 · AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
§ 9
…Bundesgebiet zugelassenen Veterinärarzneispezialität entspricht, die Chargennummer, sowie die beabsichtigte Kennzeichnung und Gebrauchsinformation, wenn eine Abgabe im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes bzw. des § 7 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erfolgt. (4) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat mindestens zwei Wochen vor…
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