(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
(2) Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
(3) Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
(4) Der/Die Theaterunternehmer/in kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er/sie den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 8 Tierärzteliste
…Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung; 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24); 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18; 17. TGD-Teilnahme(n); 18. amtliche Beauftragungen; 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § …
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 1 Tierärzteliste
…Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung; 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG); 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG; 17. TGD-Teilnahme(n) und 18. amtliche Beauftragung(en); 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines…