(1) Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Dachverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (§ 454 ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.
(2) Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwendungen, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig sind, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwendungen, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen nach Art und Ausmaß der Nutzung vorgesehen werden. Wenn Koordinierungsstellen eingerichtet sind, ist die Verrechnung vom Dachverband über die Koordinierungsstelle abzuwickeln. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.
(3) Für die Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 5 Abs. 7 sind diesen Stellen von den betreffenden Trägern Aufwandsersätze nach den Grundsätzen des Abs. 2 zu leisten.
(4) Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils fachlich zuständigen BundesministerIn nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Abs. 2 die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund der bisherigen Aufwendungen in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.
§ 43 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 43 Krankenfürsorge
…Tätigkeit des Dachverbandes gemäß Abs. 5 und 6 umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.…
§ 82b LBedG 1988 · LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 82b § 82b*) Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch
…des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind. *) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 50/2015, 37/2018, 24/2020…
§ 85b GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 85b § 85b*) Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch
…des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4 , 5 und 6 SV-EG genannt sind. *) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 52/2015, 37/2018, 24/2020…
§ 43 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 43 Krankenfürsorge
…Tätigkeit des Dachverbandes gemäß Abs. 5 und 6 umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.…
Art. 1 § 94 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 94 5. Abschnitt Landesgesundheitsfonds, Beziehungen zwischen den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern
…des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 des SV-EG genannt sind. (7) Die Voraussetzungen, dass der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds gemäß den §§ 94a und 94b erhalten kann, sind: a…
Rückverweise